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Frage von erheblicher Bedeutung: Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet nur nach Einwilligung beider Elternteile zulässig

Das Posten von Kinderfotos in digitalen Medien - von Facebook über Snapchat bis Tiktok - sehen manche Eltern zu Recht sehr kritisch. Was passiert, wenn Eltern unterschiedliche Auffassungen darüber haben, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Im betreffenden Fall waren die getrennt lebenden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Die neue Lebensgefährtin des Vaters nahm Fotos der Kinder der Eheleute auf und verbreitete sie später auf Facebook und Instagram zur Werbung für ihren Friseursalon. Dabei stimmte der Kindesvater einer solchen Veröffentlichung zu - die Kindesmutter lehnte derartige Veröffentlichungen jedoch ab. Sie forderte die Frau auf, die veröffentlichten Fotos von den Plattformen zu löschen. Um weitere Uploads zu verhindern, forderte die Kindesmutter die Lebensgefährtin ihres Ex-Mannes zudem auf, ihr eine unterzeichnete Unterlassungserklärung zukommen zu lassen. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, stellte diese jedoch sogar noch weitere Fotos der Kinder in ihre Social-Media-Accounts ein.

Generell landet eine solche Angelegenheit als Sorgerechtsfrage vor dem Familiengericht. Bei getrennt lebenden Eltern wird eine derartige Rechtsfrage an der sogenannten Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten und Betreuungsangelegenheiten aufgehängt. Diese ermöglicht es jedem Elternteil, für die gemeinsame Zeit mit dem Kind allein entscheiden zu können.

Dies lehnte das OLG in diesem Fall aber ab. Denn es handele sich hierbei nicht um eine Alltagsfrage, sondern um eine Frage von erheblicher Bedeutung. Dabei sei ausschlaggebend, dass sich die Auswirkungen nicht auf die mit dem Elternteil verbrachte Zeit beschränken. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist daher die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich (§ 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung). Kommt es hingegen zu keiner Einigung in dieser Frage, erhält jener Elternteil für den vorliegenden Sachverhalt die alleinige elterliche Sorge, der sich gegen Kinderfotos im Internet ausspricht, um es somit auch dem anderen verbieten zu können.

Hinweis: Denn es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn derjenige entscheidet, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - II-1 UF 74/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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Rechtsanwalt Conrads