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Rückzug nach Betriebsratsveto: Arbeitgeber darf Angestellten in Coronazeiten das Tragen von Masken und Handschuhen nicht verwehren

Die Coronakrise wird die Gerichte sicherlich noch lange Zeit beschäftigen - ganz besonders auch im Arbeitsrecht. Als erster Fall ist vor dem Arbeitsgericht Berlin (ArbG) nun der Streit zwischen einem Duty-free-Shop-Betreiber und dessen Betriebsrat gelandet.

Zu Beginn der Coronakrise begannen Mitarbeiter des Mannes, bei ankommenden Flügen aus China während der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Das missfiel dem Arbeitgeber, der prompt das Verbot erteilte, diese Schutzutensilien zu tragen. Daraufhin meinte der Betriebsrat, der Arbeitgeber habe dessen Mitbestimmungsrechte durch das Verbot missachtet, und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Aufhebung des Verbots zu erreichen.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung stellte der Arbeitgeber dann jedoch klar, dass es kein solches Verbot gebe. Das Tragen von Handschuhen werde ausdrücklich genehmigt. In dieser Erklärung sah der Betriebsrat ein Anerkenntnis und erklärte das Verfahren deshalb für erledigt. Dieser Ansicht stimmte das ArbG zu und forderte den Arbeitgeber daher auf, das Verfahren binnen zehn Tagen seinerseits ebenso für erledigt zu erklären.

Hinweis: Der Betriebsrat hat bei solchen Fragen mitzubestimmen. Das gilt auch für das Tragen von Mundschutz und Handschuhen. Zudem dürfe der Arbeitgeber bei der Coronakrise das Tragen ohnehin nicht verbieten.


Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 04.03.2020 - 55 BVGa 2341/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)

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Rechtsanwalt Conrads