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Elterliche Sorge unerheblich: Liegt die Einsichtsfähigkeit vor, entscheiden Minderjährige über ihren Schwangerschaftsabbruch

Minderjährige Kinder stehen unter der elterlichen Sorge, die auch die Vermögenssorge und die Personensorge umfasst. Ob diese elterliche Sorge auch so weit geht, dass die Eltern auch über die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs das letzte Wort haben, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bewerten.

Eine 16-Jährige wurde schwanger. Ihre Eltern leben getrennt, das Mädchen bei der Mutter. Als das Mädchen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen wollte, mit dem sich der Vater einverstanden erklärte, stieß es auf den Widerstand der Mutter. So musste gerichtlich entschieden werden, ob die junge Frau den Schwangerschaftsabbruch vornehmen dürfe.

Anders als noch das Amtsgericht in der ersten Instanz hat das OLG entschieden, dass es allein auf den Willen des Kindes ankommt, das nun also den Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen kann. Die elterliche Sorge beziehe sich nämlich allein auf jene Bereiche, die die noch nicht vorliegende volle Geschäftsfähigkeit des Kindes betreffen. Geschäftsfähigkeit sei aber etwas, das sich allein auf rechtsgeschäftliche Handlungen beziehe. Die Vornahme oder Gestattung rein tatsächlicher Handlungen setze dagegen eine entsprechende Willensfähigkeit voraus und damit nicht statisch ein gewisses Alter, sondern eine hinreichende Einsichtsfähigkeit des Kindes. Könne diese positiv festgestellt werden, sei es am Minderjährigen selbst, die Entscheidung zu treffen. Nachdem im Rahmen der entsprechenden Beratungsgespräche bei der Arbeiterwohlfahrt die Einsichtsfähigkeit eindeutig nachgewiesen worden war, wurde deshalb die Weigerung der Mutter als unerheblich angesehen.

Hinweis: Die Entscheidung ist problematisch. Wenn sich das Mädchen nun also entschieden hat, den Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, fragt sich, wie es um den nun mit dem Arzt bzw. der Klinik abzuschließenden Behandlungsvertrag bestellt ist. Für diesen Vertrag bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Handlung. Und wer soll die vornehmen? Muss die Mutter, die gegen den Schwangerschaftsabbruch ist, gegen ihren Willen diesen Vertrag genehmigen und eventuell selbst zahlen? Dazu sagt die Entscheidung leider nichts.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2019 - 12 UF 236/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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