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Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß: Deutschlandweit unterschiedliche Mietobergrenzen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Bei neuen gesetzlichen Regelungen steht oftmals die Frage im Raum, ob die entsprechenden Gesetze gegen verfassungsgemäße Rechte verstoßen könnten. Auch die sogenannte "Mietpreisbremse" musste sich kürzlich vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf etwaige Grundrechtsverletzungen prüfen lassen. Aber lesen Sie selbst.

Zunächst einmal zur Faktenlage, was die Mietpreisbremse eigentlich ist: Die Mietpreisbremse besagt, dass die Miete bei Neuvermietungen von Wohnungen in Gebieten mit einem sogenannten "angespannten Wohnungsmarkt" die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen darf. Dabei dürfen die Bundesländer für maximal fünf Jahre bestimmen, welche Gebiete von dieser angespannten Lage betroffen sind. Bereits im Jahr 2015 wurde so zum Beispiel für Berlin eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für diesen fünfjährigen Zeitraum als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

Nun hatte sich ein Mieter gegen die Vereinbarung einer die höchstzulässige Miete bei Mietbeginn übersteigenden Miete gewandt. Der Mieter meinte, es würde gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, dass die zulässige Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt wird, was zu deutschlandweit unterschiedlichen Mietobergrenzen führt. Deshalb wäre die Mietpreisbremse verfassungswidrig. Damit lag er allerdings falsch.

Die Mietpreisbremse ist laut BVerfG durchaus verfassungsgemäß und verstößt somit weder gegen die Garantie des Eigentums noch gegen die Vertragsfreiheit. Die Miethöhenregulierung ist erforderlich und den Vermietern zumutbar. Es verstößt ebenso wenig gegen den bemängelten Gleichheitsgrundsatz, dass die zulässige Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt wird, was zu deutschlandweit unterschiedlichen Mietobergrenzen führt.

Hinweis: Die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Nun bleibt abzuwarten, ob dadurch auch die gewünschte Entspannung des Wohnungsmarkts eintreten wird.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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