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Umgangsvereitelung: Sperrt sich ein Elternteil gegen die Urlaubsplanung des anderen, kann dies teuer werden

Um das Umgangsrecht wird bekanntermaßen oftmals erbittert gestritten. Selbst wenn endlich eine Lösung gefunden wurde, ergeben sich in der Folge Probleme bei der Umsetzung, wie in dem folgenden Fall, den das Kammergericht Berlin (KG) zu entscheiden hatte.

Die Eltern hatten eine Umgangsvereinbarung getroffen, die der sie unter anderem geregelt hatten, wann der gemeinsame Sohn mit dem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin Ferien machen darf. Wohin die Reise gehen sollte, war dabei nicht abgesprochen worden. Als der Kindesvater kurz vor Urlaubsantritt mitteilte, dass er eine Reise nach Neapel gebucht habe, verweigerte die Kindesmutter die Herausgabe des Reisepasses. Neapel sei (ihr) ein zu gefährliches Reiseziel; dorthin lasse sie ihren Sohn nicht reisen. Dem Vater, dem es wichtiger war, mit seinem Sohn Urlaub zu machen, statt auf das Reiseziel zu bestehen, stornierte die Reise und verbrachte die Zeit mit dem Sohn an einem Ort, für den er keinen Pass benötigte. Von der Kindesmutter verlangte er aber Schadensersatz.

Da die Frage nach einem Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des Umgangsrechts in der Rechtsprechung noch relativ neu ist, besteht noch Unsicherheit, wie damit umgegangen werden soll. Für das angerufene Gericht war hier jedoch klar, dass die Argumentation der Mutter, Neapel sei ein zu unsicheres Reiseziel, vorgeschoben wurde. Neapel ist hinreichend sicher. Sie hätte dem Vater das Kind ohne weiteres mitgeben müssen. Klar war für das Gericht ferner, dass aus diesem Verhalten ein Schadensersatzanspruch abzuleiten ist: Die Mutter war dem Vater gegenüber also schadensersatzpflichtig.

Schwierigkeiten bestanden aber hinsichtlich der Frage, wie der Ersatzanspruch zu bemessen ist. Das KG entschied, dass die Mutter die Mehrkosten zu erstatten hat, die dem Vater durch ihre Umgangsvereitelung entstanden sind. Diese Mehrkosten sah das Gericht in den anteiligen Hotelkosten für die Unterbringung des Kindes in Neapel. Eigene Aufwendungen und Kosten des Vaters oder gar von dessen Lebensgefährtin seien dagegen nicht zu erstatten.

Hinweis: Schadensersatzansprüche wegen Umgangsvereitelung geltend zu machen, ist möglich, aber nicht ganz einfach.


Quelle: KG, Beschl. v. 06.04.2017 - 19 UF 87/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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Rechtsanwalt Conrads